04.09.2010 HomeKreis-Ehrenordnung  
 

Ehrenordnung des NFV-Kreises Northeim-Einbeck

§ 1
Präambel

Der NFV-Kreis Northeim-Einbeck ehrt Personen, die sich um den Fußballsport verdient gemacht haben. Die Ehrungen erfolgen durch Ernennung sowie durch Auszeichnungen. Über Ernennungen und Auszeichnungen werden Urkunden ausgehändigt, bei Auszeichnungen kommt die Verleihung von Nadeln hinzu.

§ 2
Ernennungen

Der NFV Kreis Northeim-Einbeck ernennt auf Antrag des Vorstandes bei den Kreistagen Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder. Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer das Amt des Kreis-vorsitzenden lange Zeit verdienstvoll geführt hat. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Fussballsport besonders verdient gemacht hat und bereits im Besitz der „Goldenen“ Ehrennadel des Kreises ist.

§ 3
Spielerverdienstnadel

Die Verleihung der Spielerverdienstnadel wird auf eine einstufige Ehrung zurückgeführt. Als neue Ehrungsgrundlage wird ein Bemessungszeitraum von zwanzig Jahren aktiver Tätigkeit nach Eintritt in den Seniorenbereich veranschlagt bei Nachweis noch aktiver Betätigung im Verein. Das ist ab 1. Juli 2010 der Zeitraum der Geburtsjahrgänge 1.08.1971 bis 31.07.1972 bei den Herren; 01.08.1973 bis 31.07.1974 bei den Frauen.(siehe Ausführungserläuterungen)

§ 4
Auszeichnungen für Ehrenamtsinhaber in den Vereinen und im NFV-Kreisverband

Als Auszeichnungen für Ehrenamtsinhaber werden verliehen:

a) die „Silberne“ Ehrennadel des Kreises
c) die „Goldene“ Ehrennadel des Kreises

Für die Verleihung der „Silbernen“ Ehrennadel muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

1. Besondere Verdienste um den Fußballsport.

2. Mindestens 10-jährige verdienstvolle Mitarbeit im Kreisvorstand bzw. seinen Ausschüssen.

3. Mindestens 15-jährige verdienstvolle Mitarbeit im Vereinsvorstand als 1. und/oder 2. Vorsitzender, als Schatzmeister/Hauptkassierer sowie als Fußballfachwart/Fußballabteilungsleiter.

Für die Verleihung der „Goldenen“ Ehrennadel muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

1. Weitere besondere 15-jährige Verdienste um den Fußballsport nach Verleihung der „Silbernen“ Ehrennadel.

2. Mindestens 20-jährige verdienstvolle Mitarbeit im Kreisvorstand bzw. seinen Ausschüssen.

3. Mindestens 25-jährige verdienstvolle Mitarbeit im Vereinsvorstand als 1. und/oder 2. Vorsitzender, als Schatzmeister/Hauptkassierer sowie als Fußballfachwart/Fußballabteilungsleiter.

§ 5
Antragsberechtigungen zu Verdienst- und Ehrennadeln

Antragsberechtigt für die Verleihung der Spieler (innen)-Verdienstnadeln sind die Vereinsvorstände. Antragsberechtigt für die Ehrennadeln sind die Vereinsvorstände und der Kreisvorstand. Die Anträge sind schriftlich oder per Fax spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Verleihungs-Termin beim Kreisvorsitzenden einzureichen. Der Antrag hat folgende Angaben zum Ehrungsvorschlag zu beinhalten und kann auch frühere Betätigung und Mitarbeit in anderen Vereinen oder Organisationen des DFB und NFV berücksichtigen:

1. Name, Vorname, Geburtstag; bei Frauen auch Geburtsname

2. Vereinsmitgliedschaft(en) und aktive/r Spieler(in) von --- bis im Seniorenbereich

3. Ehrenamtsinhaber mit Aufzeichnung der Funktion(en) von --- bis im Verein bzw. früheren Vereinen oder Organisationen

Bei der Verleihung der „Silbernen“ und „Goldenen“ Ehrennadel soll der zu Ehrende noch sein Ehrenamtsmandat ausüben. Akzeptiert wird, wenn die Beendigung einer Amtszeit bzw. Funktion mit dem Verleihungstag endet.

§ 6
Durchführung der Ehrungen

Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch den Kreisvorsitzenden oder einen Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes. Die Ehrungen sollen in angemessener Form ausschließlich bei Kreistagen, Mitgliederversammlungen und Jubiläen der Vereine vorgenommen werden. Die Beschlussfassung zur Verleihung von Verdienst- und Ehrennadeln obliegt dem geschäftsführenden Kreisvorstand. Die Beschlüsse sind -auch durch Rechtsmittel- unanfechtbar.

§ 7
Widerruf und Entzug von Auszeichnungen/Ehrungen

Der Kreistag kann die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglied widerrufen, wenn der (die) Betroffene sich seiner Ernennung als unwürdig erwiesen hat. Der Kreisvorstand hat außerdem das Recht, Ehrungen und Auszeichnungen zu entziehen, wenn der (die) Betroffene sich der Auszeichnung als unwürdig erwiesen hat. Die Betroffenen sind verpflichtet, die Urkunden und Nadeln an den NFV-Kreis zurückzugeben.

§ 8
Inkrafttreten der Ehrenordnung

Die Ehrenordnung tritt mit Verabschiedung durch den Kreisvorstand und der Bekanntgabe an die Vereine beim Kreisfußballtag am 14. Juli 2002 in Uslar-Verliehausen in Kraft. Die Änderungen in den §§ 3 und 4 treten mit Wirkung zum 1. Juli 2008 in Kraft. Bis dahin werden eingehende Anträge nach der "alten" Ordnung berücksichtigt und Ehrungen auf Antrag vorgenommen.


Ausführungserläuterungen zur Ehrenordnung des NFV-Kreises Northeim-Einbeck

Zum 14. Juli 2002 hat der Kreisvorstand eine modifizierte und verbesserte Ehrenordnung verabschiedet. Sie ist im „grünen Vereinsheft“ zum Spieljahr 2002/2003 veröffentlicht und auch seit Ende Dezember 2002 im Internet bei uns einzusehen.

Wegen der Änderung bei der Spielerverdienstnadel auf eine einstufige Ehrung wird darauf hingewiesen, dass Sportkameradinnen und Sportkameraden, die die bisherige Ehrung der Nadel in Silber erhalten haben, nicht erneut zu einer Ehrung vorgeschlagen werden können. Dafür bietet die neue Lösung denjenigen Vereinen, die bisherige Ehrungsanträge zeitlich verpasst haben, eine neue Chance zur rechtzeitigen Antragsvorlage für ihre Sportkameraden nach 20 Jahren aktiver Tätigkeit.

Zu bedenken ist bei den Anträgen, dass der Eintritt in den Senioren-Bereich per 1. August als dem damals gültigen Stichtag wirksam wurde. Wer nach dem 01. August geboren wurde, spielte auch als 18-jähriger in der A-Junioren und trat dann zur Folgesaison in den Seniorenbereich über. Dieses Jahrgangsraster gilt für Spielerinnen und Spieler, die direkt vom Jugendspielbetrieb in den Seniorenbereich gewechselt sind. Bei späteren "Einsteigern" und Fußballanfängern im Seniorenbereich obliegt den Vereinen beim Ehrungsantrag der Nachweis der entsprechenden Aktivität, ausgehend vom Datum der Erstausstellung des Spielerpasses.

Die Frist der Vorlage von Ehrungsanträgen haben wir mit der neuen Ehrenordnung bereits von sechs auf vier Wochen verkürzt. Diese Zeit benötigen wir aber auch dringend, um Urkunden und Nadeln bereitzustellen sowie die Verleihungstermine mit den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes zu koordinieren. Es gibt häufig Terminüberschneidungen speziell im I. Quartal eines Jahres.

Ich verweise aus gegebenem Anlass noch einmal auf § 5 Absatz 1 der Ehrenordnung, dass Ehrungsanträge nur schriftlich oder per Fax vorgelegt werden. E-Mails sind nicht zulässig, weil Originalvereinsdokumente mit „Vereinsbriefkopf“ und Originalunterschrift sowie Vereinsstempel benötigt werden. (Urkundenrecht!) Auch Punkt 2 des § 5 der Ehrenordnung wird häufig nicht beachtet: Wir benötigen die genauen Angaben über die Vereine und die Spieljahre der zur Ehrung vorgeschlagenen Spieler(innen).

Und noch ein letzter Hinweis: Die zur Ehrung vorgeschlagenen Fußballer(innen) müssen noch voll aktiv sein!

Gerhard Haupt
Kreisvorsitzender
  

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